Veröffentlicht am 19. Januar 2026
Führerausweis und Fahrzeug
Wer in der Schweiz oder im Ausland Auto fahren will, braucht einen gültigen nationalen Führerausweis. Bei Wohnsitznahme im Ausland oder in der Schweiz ist ein Umtausch des Führerausweises erforderlich. Schweizer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder müssen bei der Ankunft am neuen Wohnort im Ausland zurückgegeben werden.
Sie werden oder sind bereits Auslandschweizerin oder Auslandschweizer und haben Fragen zu Ihrem schweizerischen Führerausweis, Ihrem Fahrzeugausweis und Ihren Schweizer Nummernschildern. Hier finden Sie Informationen sowie allgemeine Angaben, ob und wie lange Sie im Ausland mit einem Schweizer Führerausweis fahren dürfen und umgekehrt, ob und wie lange Sie in der Schweiz mit einem ausländischen Führerausweis fahren dürfen.
Wenn Sie einen Schweizer Führerausweis besitzen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, müssen Sie Ihre Abreise beim zuständigen Strassenverkehrsamt melden (Art. 26, Ziff. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Der Schweizer Führerausweis muss im Ausland in der Regel mit dem gleichwertigen nationalen Dokument ersetzt werden.
Wenn dem zuständigen Strassenverkehrsamt ein Wohnortswechsel ins Ausland nicht gemeldet wird und die Wohnadresse in der Schweiz somit als unbekannt gilt, wird der Aufruf für allfällige obligatorische ärztliche Untersuchung in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht. Wenn dieser Aufruf unbeantwortet bleibt und die verlangte ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, verlangt das Strassenverkehrsamt den Rückzug des Führerausweises anhand einer entsprechenden Anzeige im Amtsblatt und einer Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL).
Bitte melden Sie Ihre Ausreise dem kantonalen Strassenverkehrsamt: Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA
Die Bedingungen für den Erwerb eines lokalen Führerausweises sind in der nationalen Gesetzgebung des Wohnsitzlandes geregelt. In den meisten Ländern dürfen Schweizer Motorfahrzeugführerinnen und -führer bis höchstens ein Jahr nach Einreise mit ihrem Schweizer Führerausweis Motorfahrzeuge führen. In gewissen Ländern muss schon nach drei Monaten ein Führerausweis des Wohnsitzlandes vorgewiesen werden. Die Verfahren und Bedingungen zur Beantragung eines ausländischen Führerausweises sind von Land zu Land verschieden.
Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei den zuständigen lokalen Behörden, halten Sie sich an die Gesetzgebung und die Anweisungen und tauschen Sie Ihren Schweizer Führerausweis innerhalb der vorgeschriebenen Fristen um. Falls Sie die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, müssen Sie allenfalls eine Fahrprüfung absolvieren.
Wenn Sie eine Übersetzung Ihres Schweizer Führerausweises in Form einer Bescheinigung brauchen, um zum Beispiel Ihren Schweizer Ausweis in einen lokalen Führerausweis umzutauschen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können sich an die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung wenden und ihr einen gültigen Identitätsausweis sowie das Original Ihres Schweizer Führerausweises vorlegen. Informationen zu den Gebühren und Spesen für eine Bescheinigung finden Sie auf dieser Seite:
Gebühren und Spesen: Bestätigung oder Bescheinigung pro Dokument - Sie können sich bei der Vertretung des betreffenden Landes in der Schweiz (Botschaft oder Konsulat) erkundigen, was Sie unternehmen müssen, damit eine in der Schweiz erstellte Übersetzung im betreffenden Land als gültig anerkannt wird.
Die Übersetzung eines Führerausweises in Form einer Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Originalausweis gültig.
- Sie können sich an die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung wenden und ihr einen gültigen Identitätsausweis sowie das Original Ihres Schweizer Führerausweises vorlegen. Informationen zu den Gebühren und Spesen für eine Bescheinigung finden Sie auf dieser Seite:
Sie wohnen im Ausland und haben Ihren Schweizer Führerausweis verloren: Im Prinzip erhalten Sie nur eine Bestätigung über die in der Schweiz erworbenen und registrierten Ausweiskategorien (sofern diese Informationen noch im Register des zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamts vorhanden sind). Bitte wenden Sie sich dazu an die Behörden des Kantons, in dem Sie Ihren Schweizer Führerausweis erworben haben (d. h. wo Sie die Fahrprüfung abgelegt haben).
Ohne Erfolgsgarantie können Sie den zuständigen lokalen Strassenverkehrsbehörden für die Beantragung eines lokalen Führerausweises folgende Unterlagen vorlegen:
- Bestätigung über die in der Schweiz erworbenen und registrierten Ausweiskategorien
- schriftliche Bestätigung des zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamts, dass aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Schweizer Gesetzgebung kein Duplikat für den Schweizer Führerausweis ausgestellt werden kann
- Bericht der lokalen Polizei, in deren Zuständigkeitsbereich der Verlust stattfand, über den Verlust des Führerausweisoriginals
Damit Sie ein von einer Schweizer Behörde ausgestelltes Dokument bei einer Behörde im Ausland einreichen können, brauchen Sie in der Regel eine Beglaubigung. Informationen zum Vorgehen finden Sie in der Rubrik «Beglaubigungen».
Sie fahren mit Ihrem Auto mit den Schweizer Nummernschildern (auch Kennzeichen oder Kontrollschilder genannt) und Ihrem Schweizer Fahrzeugausweis ins Ausland, um dort Wohnsitz zu nehmen. Nach Ankunft im Ausland müssen Sie die Schweizer Nummernschilder und den Fahrzeugausweis umgehend an das Strassenverkehrsamt Ihres ehemaligen Wohnortes in der Schweiz zurückgeben. Sie können diese auch der Schweizer Vertretung abgeben, welche für Ihren neuen Wohnort im Ausland zuständig ist.
Den ausländischen Fahrzeugausweis und die ausländischen Nummernschilder müssen Sie direkt bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland beantragen.
Als Motorfahrzeugführerin oder -führer aus dem Ausland dürfen Sie in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn Sie:
- einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen oder
- einen gültigen internationalen Führerausweis (nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr [SR 0.741.11] oder nach dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]) besitzen und diesen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.
Ein nationaler oder internationaler ausländischer Führerausweis berechtigt dessen Inhaberin oder Inhaber, in der Schweiz alle Fahrzeugkategorien zu fahren, für die der Ausweis ausgestellt wurde.
Falls kein internationaler Führerausweis (der als Übersetzung dient) mit dem nationalen Original-Führerausweis vorgewiesen werden kann, muss eine Übersetzung des nationalen Ausweises vorliegen. Dies kann eine französische, deutsche, italienische oder englische Übersetzung sein, die jedoch durch einen offiziellen Dienst ausgestellt sein muss (z.B. die lokale Behörde, die für die Ausstellung von nationalen Führerausweisen zuständig ist, eine Notarin oder einen Notar oder eine vor Ort anerkannte berufliche Übersetzerin resp. einen anerkannten beruflichen Übersetzer).
Der Name und Vorname auf dem internationalen Führerausweis und auf der Übersetzung müssen in lateinischen Buchstaben geschrieben sein, die Polizei kann die Person somit anhand eines in der Schweiz anerkannten Identitätsausweises identifizieren.
Sie müssen einen Schweizer Führerausweis erwerben:
- wenn Sie seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
- wenn Sie berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) bedürfen.
Erkundigen Sie sich direkt bei dem für ihren Schweizer Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt über die Bedingungen für einen Eintausch ihres ausländischen Führerausweises. Die Liste der kantonalen Strassenverkehrsämter finden Sie auf der Internetseite der Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA.
Informationen über das Ausführen eines Fahrzeugs von der Schweiz ins Ausland sowie über das Einführen eines Fahrzeugs in die Schweiz finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG.
Informieren Sie sich vor der Abreise bei Ihrem Reisebüro, den Behörden Ihrer Reisedestination oder deren Vertretung in der Schweiz (Botschaft oder Konsulat) über die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie mit einem Schweizer Führerausweis im Reiseland ein Motorfahrzeug führen dürfen. Die lokalen Behörden des Reiselands verlangen eventuell eine Übersetzung Ihres Schweizer Führerausweises in die Landessprache.
Das kantonale Strassenverkehrsamt an Ihrem Wohnort in der Schweiz ist zuständig für:
- die Ausstellung von Schweizer Führerausweisen oder
- die Ausstellung von Führerausweisduplikaten
Bei Verlust wenden Sie sich direkt an diese Behörde und erkundigen sich über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Duplikats. In der Regel müssen folgende Dokumente vorgewiesen werden:
- ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur Beantragung eines Duplikats und zur Meldung des Verlusts oder Diebstahls des bestehenden Führerausweises
- ein neueres farbiges Passfoto (35x45mm)
- ein offizieller Ausweis im Original
Die Fristen zur Ausstellung von Duplikaten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
Wird der ersetzte Führerausweis wieder aufgefunden, muss er innerhalb von vierzehn Tagen der zuständigen Behörde abgegeben werden (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]).
Die Liste der kantonalen Strassenverkehrsämter finden Sie auf der Internetseite der Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA.