Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Trauungs- oder Partnerschaftsurkunde
- Kopie des gültigen Reisepasses des nicht im Auslandschweizerregister eingetragenen Ehegatten/Partners bzw. der nicht im Auslandschweizerregister eingetragenen Ehegattin/Partnerin
- Adresse des Ehepaares oder Partner/innen
Für ausländische Ehegatten/Ehegattinnen und Partner/innen:
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den Zivilstand vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde des verstorbenen Ehegatten / der verstorbenen Ehegattin - Original der Wohnsitzbescheinigung zum Zeitpunkt der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Nach erfolgter Eheschliessung ist die originale laotische Heiratsurkunde vom Aussenministerium von Laos zu beglaubigen und dem Regionalen Konsularcenters in Bangkok zuzustellen. Für Urkunden die nicht schon komplett zweisprachig (laotisch/englisch) abgefasst sind, wird ebenfalls eine vom Laotischen Aussenministerium beglaubigte Übersetzung benötigt.
Originalurkunden wie Pässe, Geburtsurkunden, Familienbücher und später auch die Heiratsurkunde werden schnellstmöglich retourniert. Sämtliche eingereichten Dokumente und Urkunden werden abschliessend beglaubigt und an die zuständigen Zivilstandsbehörden der Schweiz zwecks Eintragung im Personenstandsregister übermittelt.
Es muss mit einer Frist von mindestens zehn Wochen gerechnet werden, bis die Heirat nachgetragen ist.
Das Regionale Konsularcenter sowie die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, zusätzliche Dokumente einzufordern oder zusätzliche Urkunden überprüfen zu lassen.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie Ihre Heirat oder Partnerschaft online:
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