Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können, haben die Möglichkeit, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einzureichen.
Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einzureichen.
Gesuch um finanzielle Unterstützung
Die schweizerischen Vertretungen arbeiten eng mit dem Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) zusammen. Die SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen gemäss dem Auslandschweizergesetz (ASG, SR 195.1).
Links
- Konsularischer Schutz: Hilfe im Ausland
- Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1)
- Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG, 195.11)